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Die Kostenträger

Krankenkassen:
Alle gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztlich verordnete medizinische Behandlungspflege, wobei die Höhe der Vergütungen von Kasse zu Kasse sehr unterschiedlich ist.

Pflegeversicherung:
Alle gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen übernehmen die gleichen vom Gesetzgeber festgesetzten Pflegesätze.
Wenn Sie bereits in eine Pflegestufe eingestuft sind, übernimmt Ihre Pflegeversicherung Leistungen in Höhe des für Ihre Pflegestufe geltenden Vertragssatzes.

Vertragssätze

Bei einer vollständigen, alleinigen Betreuung durch einen Pflegedienst gelten pro Monat folgende Vertragssätze:

 

 

 

Pflegestufe I: 440,00 €

Pflegestufe II: 1.040,00 €

Pflegestufe III: 1.510,00 €

Pflegestufe III+: 1.918,00 €

Pflegestufen

Jeder Mensch braucht unterschiedlich viel Pflege-Hilfe. Um eine einheitliche Behandlung möglich zu machen, wurden bei Einführung der Pflegeversicherung drei Pflegestufen definiert. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der sogenannten Grundpflege: Wie viel Unterstützung benötigt der Mensch für Körperpflege, Kleidung, Toilettengänge, Nahrungsaufnahme und die dazu benötigten Wege?

Pflegestufe 0 – eingeschränkte Alltagskompetenz
Ist der regelmäßige tägliche Hilfsbedarf geringer als 90 Minuten, liegt keine Pflegestufe vor. Dennoch können bei entsprechenden Voraussetzungen Hilfsmittel bewilligt werden.

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit
liegt vor, wenn täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürfigkeit
ist gegeben, wenn täglich mindestens drei Stunden lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Die grundpflegerische Hilfe muss täglich zu mindestens drei verschiedenen Zeiten nötig sein. Außerdem muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe notwendig sein.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürfigkeit
Diese beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts, gegeben ist.

(Quelle: http://www.pflegestufe.info)

 

Betreuung und Pflege, die über den entsprechenden Satz der Pflegeversicherung hinausgeht, kann privat vereinbart oder vom Sozialamt übernommen werden.

 

Ich rechne Vertragspartner aller privaten und gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie aller Sozialhilfeträger ab.

Eine plötzliche Krankheit oder Pflegebedürftigkeit  bringt oftmals Hilfslosigkeit und Sorgen mit sich, die nicht ohne professionelle Hilfe gelöst werden können. Wenn Sie das Gefühl haben meine Hilfe zu benötigen, stehen ich Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
 

Kleine Hilfe zu Pflege - Fragen



Bei mir sind selbstverständlich alle wichtigen Dinge auch vertraglich geregelt.


 

Als Vertragspartner Ihrer Kranken- und Pflegekasse sind spätestens mit dem Beginn des 1. Pflegeeinsatzes verpflichtet, die mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen in einem Kostenvoranschlag und einem Pflegevertrag schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung erhält auch Ihre Pflegekasse.

Kostenvoranschlag
Damit Sie einen Überblick über die von Ihnen gewählten oder empfohlenen Pflegeleistungen erhalten, erstellen ich Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag. Der vorliegende Kostenvoranschlag gilt vorbehaltlich. Die endgültige Rechnungslegung erfolgt nach den tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen.


Pflegevertrag
Pflegevertrag regelt alle Modalitäten und Vereinbarungen des Leistungserbringers und leistungsempfängers die die vereinbarte Pflegeeinsätze betreffen.


Leistungsnachweis
Unsere erbrachten Pflegeleistungen dokumentieren wir auf dem Leistungsnachweis. Dieser ist die Grundlage der erbrachten Leistungen und wird von Ak Hoherade direkt zur Kranken- oder Pflegekasse geschickt. Die Pflegekasse errechnet und vergütet Ihnen ggf. entsprechende Pflegegeldleistungen.


Pflegesachleistung ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht und wird im § 36 des Elften Buch Sozialgesetzbuch als Leistung für Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld definiert. Demnach haben Pflegeempfänger, die zu Hause versorgt werden, Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Hilfen durch geeignete Pflegepersonen, in der Regel einen ambulanten Pflegedienst, der einen Versorgungsvertrag mit einer Pflegekassen abgeschlossen hat. Finanziert wird diese Leistung durch die Pflegekassen, die direkt mit dem Pflegeerbringer, meist einem ambulanten Pflegedienst, abgerechnet wird. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der Pflegestufe des Pflegebedürftigen. Leistungen der Behandlungspflege werden von der Pflegesachleistung nicht erfasst, sondern werden durch die Krankenversicherung abgedeckt.

Pflegegeld
Der mit dem professionellen Leistungserbringer abgerechneten Pflegesachleistung entgegen steht das sogenannte Pflegegeld, eine direkt an den Pflegeempfänger pauschal ausbezahlte Geldleistung der Pflegeversicherung. Mit dieser Geldleistung kann der Leistungsempfänger beispielsweise selbstorganisierte Pflege beziehungsweise hauswirtschaftliche Hilfe bezahlen oder Pflegende Angehörige unterstützen. Wird der monatliche Maximalbetrag der Pflegesachleistung für die jeweiligen Pflegestufe nicht vollständig ausgeschöpft, wird das Pflegegeld anteilig ausbezahlt; eine Beantragung kombinierter Leistungen ist möglich, dabei sind Versicherungsnehmer frei in der Aufteilung zwischen Sachkosten und Geldleistung.[2] Kosten, die aus medizinisch notwendiger Pflege entstehen und von einem Arzt verordnet werden, sind seit 2007 als Leistung der Krankenkassen einzeln abzurechnen.

 

Lebensqualität  Vertrauen individuelle Bedürfnisse

Michael Haban

Homecare
Gesellschaftler Michael Haban
Schleemkoppel 1
22117 Hamburg
Mobil . 0175-9095580
Email: Michael.Haban@habanhomecare.de

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